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Wann darf ich nach dem Gebrauchtwagenkauf fahren?

Eine Bestellung oder Zahlungsbestätigung ist keine Fahrberechtigung. Bei einem abgemeldeten Gebrauchtwagen müssen Sie die Zulassungsentscheidung abwarten und deren Vorgaben erfüllen. Ist das Auto noch zugelassen, klären Sie vor der Fahrt mit Verkäufer und Versicherer, ob Zulassungsstatus und Versicherungsschutz die geplante Nutzung erlauben.

Welche Bestätigung habe ich erhalten?

Unterscheiden Sie zwischen der Bestätigung Ihres Auftrags und der Entscheidung der Zulassungsbehörde. Für die Fahrt sind die behördliche Zulassung, der passende Versicherungsschutz sowie die vorgeschriebenen Kennzeichen und Nachweise maßgeblich. Eine Eingangsbestätigung für Ihre Unterlagen ersetzt das nicht.

Bestätigungen nach der Online-Beauftragung einordnen
Was liegt vor?Was bedeutet das?Ihr nächster Schritt
E-Mail- oder ZahlungsbestätigungEin Schritt der Beauftragung ist bestätigtBei einem abgemeldeten Wagen die Zulassungsentscheidung abwarten
Rückfrage zu UnterlagenAngaben müssen noch geklärt werdenNachweise ergänzen; Abholung gegebenenfalls neu abstimmen
Behördliche ZulassungsentscheidungDie Entscheidung für Ihren Vorgang liegt vorVorgaben zu Gültigkeit, Kennzeichen und mitzuführenden Dokumenten erfüllen

Was gilt bei einem bereits abgemeldeten Auto?

Planen Sie die Abholung erst nach Klärung der Wiederzulassung und ihrer Voraussetzungen. Der Kaufvertrag, vorhandene alte Schilder oder der abgeschickte Antrag erlauben für sich genommen keine Fahrt. Wenn die Entscheidung nicht rechtzeitig vorliegt, stimmen Sie einen späteren Abholtermin oder einen geeigneten Transport ab.

Was gilt bei einem noch angemeldeten Auto?

Klären Sie mit dem Verkäufer, ob das Auto bis zur Übergabe angemeldet bleibt, und mit dem Versicherer den Versicherungsschutz für die geplante Fahrt. Eine zwischenzeitliche Abmeldung verändert die Ausgangslage. Prüfen Sie den Zulassungsstatus deshalb erneut, wenn sich der Abholtermin oder die Absprache ändert.

Was prüfe ich in der Zulassungsentscheidung?

Für die Weiterführung bestehender Kennzeichen enthält § 30 FZV eigene Regeln. Die vorübergehende Inbetriebsetzung ohne Stempelplaketten regelt § 31 FZV. Übertragen Sie deshalb eine allgemeine Tagesfrist nicht ungeprüft auf Ihren Fall.

Wenn eine Vorgabe unklar ist, fragen Sie vor der Fahrt bei der zuständigen Zulassungsbehörde nach. Für Rückfragen zu Ihrem Auftrag erreichen Sie unseren Kundenservice.