E-Auto anmelden: E-Kennzeichen, Steuerbefreiung bis 2035 und was beim Kauf übergeht
Ein reines Elektrofahrzeug ist bei Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2030 für 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit, längstens bis zum 31. Dezember 2035 (§ 3d KraftStG). Die Befreiung hängt am Fahrzeug: Beim Kauf eines gebrauchten E-Autos geht die Restlaufzeit auf Sie über. Das E-Kennzeichen beantragen Sie mit der Zulassung; es trägt den Zusatz „E" hinter der Erkennungsnummer (§ 11 FZV). Neuzulassung 129,99 €, Umschreibung 79,99 €.
Wie lange gilt die Steuerbefreiung?
Zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung, wenn diese zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 liegt — spätestens aber bis zum 31. Dezember 2035 (§ 3d Absatz 1 KraftStG). Die Obergrenze verkürzt die Befreiung für alle Fahrzeuge, die ab 2026 erstmals zugelassen werden.
Nach Ablauf gilt die halbe Steuer: Für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb ermäßigt sich der Betrag nach § 9 Absatz 2 KraftStG um 50 Prozent, bemessen nach dem zulässigen Gesamtgewicht.
| Erstzulassung | 10 Jahre wären bis | Befreiung endet tatsächlich |
|---|---|---|
| 15. März 2022 | 14. März 2032 | 14. März 2032 |
| 1. Juli 2025 | 30. Juni 2035 | 30. Juni 2035 |
| 1. März 2026 | 28. Februar 2036 | 31. Dezember 2035 |
| 1. Dezember 2030 | 30. November 2040 | 31. Dezember 2035 |
| ab 1. Januar 2031 | — | keine Befreiung |
„Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035."
§ 3d Absatz 1 Satz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz — § 3d KraftStG
Was passiert mit der Befreiung beim Kauf eines gebrauchten E-Autos?
Sie geht über. Die Befreiung wird für jedes Fahrzeug einmal gewährt, und soweit sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, bekommt sie der neue Halter (§ 3d Absatz 2 KraftStG). Ein 2022 erstzugelassenes Fahrzeug bleibt also auch nach der Umschreibung bis 2032 steuerfrei.
Zeiten der Außerbetriebsetzung verlängern die Frist nicht — die 10 Jahre laufen kalendarisch weiter (§ 3d Absatz 3 KraftStG). Beim Gebrauchtkauf lohnt deshalb ein Blick auf das Datum der Erstzulassung in der Zulassungsbescheinigung.
Wer bekommt das E-Kennzeichen?
Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 EmoG — reine Batterie- und Brennstoffzellenfahrzeuge — auf Antrag immer (§ 11 Absatz 1 FZV). Ein von außen aufladbarer Hybrid nur, wenn er höchstens 50 g CO₂ je Kilometer ausstößt oder rein elektrisch mindestens 40 km weit kommt (§ 3 Absatz 2 EmoG); der Nachweis kommt aus der Übereinstimmungsbescheinigung.
Das E-Kennzeichen ist das normale Kennzeichen mit dem Kennbuchstaben „E" hinter der Erkennungsnummer; die Behörde vermerkt ihn auch in Teil I und Teil II der Zulassungsbescheinigung (§ 11 Absatz 2 FZV). Es kann mit Saison- oder Wechselkennzeichen kombiniert werden.
Was das Kennzeichen bringt, entscheidet die Kommune: Das Elektromobilitätsgesetz erlaubt Bevorrechtigungen beim Parken, bei Parkgebühren, bei Zufahrtsbeschränkungen und bei der Nutzung besonderer Fahrspuren (§ 3 Absatz 4 EmoG) — verpflichtet aber niemanden dazu.
- Reines Elektrofahrzeug (Batterie oder Brennstoffzelle): E-Kennzeichen auf Antrag
- Plug-in-Hybrid: nur bei ≤ 50 g CO₂/km oder ≥ 40 km elektrischer Reichweite
- Kennbuchstabe „E" hinter der Erkennungsnummer, Eintrag in Teil I und II
- Vorteile je nach Kommune: Parken, Gebühren, Zufahrten, Busspuren
Brauchen Sie eine Einzugsermächtigung, wenn keine Steuer anfällt?
Rechtlich ist sie bei einer Steuerbefreiung keine Zulassungsvoraussetzung — § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KraftStG verlangt dann nur den Nachweis der Befreiung. Im Antrag geben Sie die IBAN trotzdem an: Sobald die Befreiung endet, setzt das Hauptzollamt die Steuer fest, und der Einzug läuft ohne neuen Antrag.
Die Befreiung müssen Sie nicht gesondert beantragen. Das Hauptzollamt erkennt den Antrieb aus den Zulassungsdaten und stellt einen Steuerbescheid über 0 € aus.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Zulassungsbescheinigung Teil II mit Sicherheitscode, bei einem gebrauchten Fahrzeug zusätzlich Teil I, eVB-Nummer, HU-Nachweis (§ 22 FZV) und IBAN. Für das E-Kennzeichen ist mit dem Antrag nachzuweisen, dass es sich um ein berechtigtes Fahrzeug handelt (§ 11 Absatz 3 FZV) — bei einem reinen Elektrofahrzeug ergibt sich das aus der Zulassungsbescheinigung.
Nach der Zulassung dürfen Sie bis zu 14 Tage ohne Stempelplakette fahren, wenn Sie den Ausdruck der Entscheidung mitführen (§ 31 FZV).
Häufige Fragen
Wie lange ist ein E-Auto von der Kfz-Steuer befreit?
Zehn Jahre ab Erstzulassung, wenn diese bis zum 31. Dezember 2030 erfolgt — spätestens bis zum 31. Dezember 2035 (§ 3d Absatz 1 KraftStG).
Bleibt die Steuerbefreiung beim Gebrauchtkauf erhalten?
Ja. Die noch nicht abgelaufene Befreiung wird dem neuen Halter gewährt (§ 3d Absatz 2 KraftStG). Sie läuft kalendarisch weiter, auch während einer Außerbetriebsetzung.
Bekommt ein Plug-in-Hybrid ein E-Kennzeichen?
Nur wenn er höchstens 50 g CO₂ je Kilometer ausstößt oder mindestens 40 km rein elektrisch fährt (§ 3 Absatz 2 EmoG in Verbindung mit § 11 FZV).
Was zahle ich nach Ablauf der Befreiung?
Die Hälfte des Betrags, der sich nach dem zulässigen Gesamtgewicht ergibt (§ 9 Absatz 2 KraftStG).
Quellen
Die Rechtsangaben auf dieser Seite sind am Originaltext geprüft (Stand 10. September 2026). Wir verlinken Gesetz und Preisliste direkt, damit Sie jede Zahl selbst nachlesen können.
- § 3d KraftStG – Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge, Bundesministerium der Justiz
- § 9 KraftStG – Steuersatz, Bundesministerium der Justiz
- § 13 KraftStG – Nachweis der Besteuerung bei der Zulassung, Bundesministerium der Justiz
- § 11 FZV – Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge, Bundesministerium der Justiz
- § 2 EmoG – Begriffsbestimmungen, Bundesministerium der Justiz
- § 3 EmoG – Bevorrechtigungen, Bundesministerium der Justiz
- § 31 FZV – Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung, Bundesministerium der Justiz
- Preisliste zulassung24, Stand 10.09.2026, zulassung24